Satzung des Vereins „Sicher-Miteinander e.V.“ der Satzungsänderung vom 15.Juni 2005 und 26.Januar 2017
Immer und überall geschehen unvorhersehbare Ereignisse, die allein mit den Mitteln einer Organisation bzw. einer Behörde nicht zu lösen sind. Hier ist die Zusammenarbeit gefragt und sind Absprache von Hilfen und Leistungen notwendig, um das Beste zum Wohl der Bürgerinnen und Bürger in der Stadt Mönchengladbach zu erreichen.
Um die Grenzen der einzelnen Behörden und Organisationen mit Sicherheits- und Katastrophenschutz zu kennen, ist es notwendig, sich persönlich zu kennen und zu wissen, welche Leistungen die Einzelnen erbringen können und wo die Schnittmengen der Zusammenarbeit zu finden sind.
Heute ist es allgemein so, dass sich die Orientierung der Jugend in andere Bahnen gelenkt hat und der Nachwuchs in unser aller Bereich immer geringer wird. Durch gemeinsame Bildungsveranstaltungen, Vorträge und Weiterbildungsmaßnahmen möchte der Verein „Sicher-Miteinander e.V.“ den Jugendlichen und Mitwirkenden der Organisationen die jeweiligen Aufgaben näher bringen. Durch gemeinsame Veranstaltungen der Begegnung und der offenen Türen will der Verein den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Mönchengladbach die gemeinsame Arbeit vorstellen und erläutern.
Ziel ist es, die Jugendarbeit der Organisationen mit Sicherheitsaufgaben zu fördern und zu unterstützen. Durch diese Veranstaltungen will der Verein erreichen, dass die Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaftsunternehmen der Region ein wenig mehr Mitverantwortung für die Gestaltung und die Förderung der Sicherheit und des Miteinanders übernehmen.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Sicher-Miteinander“.
(2) Der Verein soll ein rechtsfähiger Verein des bürgerlichen Rechts und im Vereinsregister beim Amtsgericht Mönchengladbach eingetragen werden.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Mönchengladbach.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Zweck des Vereins ist es, Förderung der Jugend in den Organisationen und Hilfsorganisationen im Sicherheits- und Katastrophenschutz in der Stadt Mönchengladbach (Stadtfeuerwehrverband, THW-Jugend Mönchengladbach, Deutsches Rotes Kreuz, Arbeiter Samariter Bund, Malteser Hilfsdienst, Johanniter Unfallhilfe, Deutsche Lebensrettungsgesellschaft)
Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch die
a) Durchführung von Veranstaltungen zur Jugendförderung,
b) Nachwuchsförderung in den Organisationen/Hilfsorganisationen,
c) Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen,
d) Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung sowie öffentlicher Veranstaltungen, um den Vereinszweck und Gedanken in der Bevölkerung zu verankern,
e) Durchführung von Events zur Präsentation der Jugendarbeit und der aktiven Arbeit, den ehrenamtlichen Mitwirkenden sowie der Heranführung an die Arbeit der Organisationen und Behörden mit Sicherheits- und Katastrophenschutzaufgaben. Die Zwecke können sowohl durch operative als auch fördernde Projektarbeit verwirklicht werden. Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden. Die Förderung der Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein. Der Verein darf keine Aufgaben übernehmen, die zu den Pflichtaufgaben der Staatlichen Organe gehören.
§ 3 Selbstverständnis
(1) Der Verein ist an keine parteipolitischen oder konfessionellen Regeln gebunden. Einzig die Anerkennung der freiheitlich, demokratischen Grundordnung ist Maßstab seines Handelns.
(2) Der Verein ist keine Konkurrenz zu den Vereinen und Organisationen mit Sicherheits- und Katastrophenschutzaufgaben, sondern betrachtet sich als Bindeglied zwischen diesen. Regeln dieser Vereine werden geachtet.
§ 4 Gemeinnützige Zweckerfüllung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Die Erträge des Vereinsvermögens und die Spenden müssen zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden.
(5) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit es die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts zu lassen. Der Vorstand kann freie Rücklagen dem Vereinsvermögen zuführen.
(6) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen. Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe des Vorstandes und nach Beschluss der Mitgliederversammlung.
§ 5 Zuwendungen/Spenden
(1) Der Verein kann Zuwendungen entgegennehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet.
(2) Ist die Art der Zuwendung nicht eindeutig bestimmt, entscheidet darüber der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.
§ 6 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die Ordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bejaht und für sie eintritt und die Zwecke des Vereins auf freiwilliger, unentgeltlicher Basis unterstützt und fördert und sofern das 14. Lebensjahr vollendet ist.
(2) Der Verein hat aktive Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
(3) Aktives Mitglied und Ehrenmitglied kann nur eine natürliche Person sein.
(4) Fördermitglieder können auch juristische Personen sein.
(5) Jedes Mitglied hat Stimmrecht mit Ausnahme der juristischen Person.
(6) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein bedarf der Schriftform.
(7) Über den Aufnahmeantrag beschließt der Vorstand. Eine Ablehnung muss er nicht begründen.
(8) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder mit dem Tod (bei juristischen Personen auch mit der Beendigung der Rechtsfähigkeit).
(9) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung verstößt und/oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt. Vor dem Ausschluss ist es durch den Vorstand anzuhören. Ein Ausschluss kann nur erfolgen, wenn dies durch eine 2/3 Mehrheit des Vorstandes beschlossen wird. Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Der Betroffene kann binnen 4 Wochen Widerspruch gegen den Ausschluss einlegen. In diesem Fall entscheidet eine Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss der erschienenen Mitglieder.
(10) Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und ist mindestens 3 Monate vor dessen Ende schriftlich zu erklären. Rückstände von Mitgliedbeiträgen sind bis zum Zeitpunkt der Beendigung zu begleichen und können eingefordert werden.
(11) Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung ernannt.
§ 7 Beiträge/Umlagen
(1) Jedes Mitglied zahlt einen jährlichen Beitrag. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Auf Vorschlag des Vorstandes ist die Mitgliederversammlung berechtigt Umlagen zu erheben. Diese sind zweckgebunden und zu begründen.
(3) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Mitglieder von der Pflicht der Beitragszahlung befreit werden.
(4) Gerät ein Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug so verliert es mit Fälligkeit des Beitrages sein Stimmrecht bis zur Begleichung des Betrages. Bleibt es länger als 1 Jahr mit seinem Beitrag in Verzug so kann der Vorstand den Ausschluss dieses Mitgliedes beschließen.
§ 8 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins und ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal Jährlich statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Der Vorstand muss sie einberufen, wenn es mindestens von einem Drittel der Mitglieder unter Angaben von Gründen schriftlich gefordert wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Sie hat per Briefpost, Fax, E-Mail oder Veröffentlichung in der Rheinischen Post zu erfolgen. Die Einberufung hat mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin zu erfolgen.
(4) Jedes Mitglied kann Anträge an die Mitgliederversammlung stellen. Anträge müssen spätestens 2 Wochen vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich vorliegen. Später eingehende Anträge können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn mindestens 3/4 der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung zustimmen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
(6) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
(a) Wahl des Vorstandes
(b) Entgegennahmen des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
(c) Entlastung des Vorstandes
(d) Wahl von 2 Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören
(e) Genehmigung von mittel- bzw. langfristigen Verträgen
(f) Beschlüsse über Jahresabschluss und Wirtschaftsplan
(g) Beschluss über Anträge an die Mitgliederversammlung
(h) Beschluss über Satzungsänderungen
(i) Beschluss über die Auflösung des Vereins
(j) Festlegung des Mitgliedsbeitrages
(7) Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung.
(8) Die Auflösung des Vereins bedarf der 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung.
(9) Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Eine Stimme ist nicht übertragbar.
(10) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Es ist bei der der Mitgliederversammlung folgenden Vorstandssitzung dem Vorstand zur Kenntnisnahme und bei der nächsten Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Personen.
– Dem Vorsitzenden
– Dem stellvertretenden Vorsitzenden
– Dem Schatzmeister
– Dem Schriftführer
– Dem Beisitzer
Er wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Der Vorstand kann jederzeit beratende Mitglieder zu seinen Sitzungen hinzuziehen.
(2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vierJahre. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstands bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt, eine Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, er ist der gesetzliche Vertreter. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten.
(4) Der Vorstand ist verpflichtet, über das Vermögen und die Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen, vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan und nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen.
(5) Der Vorstand führt den Verein. Er legt im Rahmen des Vereinszwecks die konkreten Ziele, Prioritäten sowie das Konzept der Projektarbeit fest. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Vereinsvermögens. Er berichtet der Mitgliederversammlung über den Geschäftsgang und die Aktivitäten des Vereins. Er legt einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vor.
(6) Der Vorstand tagt mindestens zweimal im Jahr und wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
(7) Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme. Stimmen sind nicht übertragbar.
(8) Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen.
§ 11 Fachausschüsse
(1) Der Vorstand kann Fachausschüsse einrichten und sie mit einem Budget ausstatten. Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt durch den Vorstand.
(2) Aufgabe der Fachausschüsse ist die Vorbereitung von Veranstaltungen im Rahmen der Vorgaben des Vorstandes sowie der Mitgliederversammlung.
(3) Alle Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen der Fachausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 3/4 ihrer Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die Organisationen aus dem Sicherheits- und Katastrophenschutzbereich Stadtfeuerwehrverband, THW-Jugend Mönchengladbach, Deutsches Rotes Kreuz, Arbeiter Samariter Bund, Malteser Hilfsdienst, Johanniter Unfallhilfe, Deutsche Lebensrettungsgesellschaft in der Stadt Mönchengladbach, zwecks Verwendung für die Jugendarbeit.Die Organisationen haben das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für den gemeinnützigen Zweck der Jugendförderung zu verwenden.
§ 13 Inkrafttreten
(1) Die Satzung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch Beschluss der Satzungsversammlung am 28. Dezember 2004 und durch Eintragung in das Vereinsregister.
Mönchengladbach, den 28.12.2004